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                                              Erleben e. V.

      Wir stehen für soziale Inklusion aller Menschen



Satzung

Satzung



§ 1


Der Verein führt den Namen: Erleben e. V.


Der Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die soziale Inklusion in Freizeit und Kultur.

Dazu gehören:


- Förderung von Menschen mit und ohne Behinderung und ihren Angehörigen sowie das Eintretren für das Lebensrecht und die Menschenwürde jedes Menschen,


- Überwindung der Barrieren zwischen sozialen Schichten, unabhängig von finanzieller Situation oder Gesundheit, sei es körperlich oder geistig,


- Förderung der Teilnahme an Kunst und anderen kulturellen Aktivitäten,


- Stärkung des Selbstwertgefühls aller Menschen mit und ohne Behinderung durch Kennenlernen und gemeinsame Unternehmungen.



Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


Freizeitaktivitäten, wie z.B. Fahrradtouren, Stadtführungen, weitere Exkursionen,


Urlaubsreisen,


Begegnungstage,


gemeinsame Mahlzeiten und gemeinsames Kochen (Dinnerparties oder Brunch oder Mittagessen),


Gesprächsgruppen,


Besuchsdienste,


Möglichkeiten von interreligiösen Begegnungen,


Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen,


Informationsabende und anderes mehr.



§ 4


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschafltliche Zwecke.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 5


Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder dürfen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Die Anstellungsverträge sind schriftlich mit dem Gesamtvorstand zu schließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 6


Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein. Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen endgültig. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags werden die Gründe grundsätzlich nicht mitgeteilt.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Erfüllung des Vereinszwecks durch eigene Tätigkeit beteiligen wollen; fördernde Mitglieder sind solche, die nur im Übrigen die Ziele des Vereins fördern wollen.


Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung (juristische Person), Ausschluss oder Austritt.


Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder. Vor Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss soll schriftlich begründet dem Betroffenen zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Folgemonats erklärt werden.



§ 7


Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliedsversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit beschließt. Es können für ordentliche und fördernde Mitglieder unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge beschlossen werden.



§ 8


Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.



§ 9


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres einberufen.

Über die von Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsvollmachten für andere Mitglieder sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 10


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden und dem / der Kassenwart / Kassenwartin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.



§ 11


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.





§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Gitschiner 15, Zentrum für Gesundheit und Kultur, gegen Ausgrenzung und Armut", der Evangelischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz - Passion in Kreuzberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Berlin, den 10. Oktober 2020




























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